Sich die Beine vertreten, einen Spaziergang machen, durch die Gegend bummeln: FĂŒr uns Menschen ist es selbstverstĂ€ndlich, sich Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Aber auch Rinder, die in Anbindehaltung untergebracht sind, haben ein Recht auf Auslauf im Freien. Und zwar zwei Stunden tĂ€glich im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September. Ob die Rindviecher dabei auf einer Weide laufen, sich auf dem Paddock aufhalten oder durch die StraĂen flanieren, ist laut ARAG Experten egal. In einem konkreten Fall wollte ein Viehalter seinen Tieren den Auslauf streichen, weil sie einen AuĂenstall hatten. Doch den rinderfreundlichen Richtern genĂŒgte das nicht: Auch wenn die ganzjĂ€hrige Anbindehaltung nicht per Tierschutzgesetz verboten sei, muss sie doch den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und sei lediglich eine Ăbergangslösung (Verwaltungsgericht MĂŒnster, Az.: 4 K 2151/19, noch nicht rechtskrĂ€ftig).
Quelle: ARAG
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